Nachdem ich im Artikel „Gewerkschaften zum Streikrecht in Deutschland“ die Antworten von DGB, IG Metall und ver.di als wenig zur „Erkenntniserweiterung in Sachen Streikrecht“ beitragend charakterisierte, setzte ich meine Recherchen zu diesem Thema anderweitig fort, und lege den rz-Lesern mit diesem Artikel das Ergebnis vor.
„Das gewerkschaftliche Streikrecht ist eine Grundfreiheit der sozialen Demokratie. Es ist durch Art.9 Abs.3 GG … garantiert“, so antwortete Herr Helmerichs von der IG Metall auf meine Frage nach dem Streikrecht in Deutschland.
Im angegebenen Artikel des Grundgesetzes (GG) heißt es:
„(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. …“
Wie man unschwer erkennen kann, enthält dieser Artikel keinen Hinweis auf ein Streikrecht, wie auch das gesamte Grundgesetz der Bundesrepublik kein ausgesprochenes Streikrecht postuliert. Im Artikel 9 geht es lediglich um das Recht der „Koalitionsfreiheit“.
Die Koalitionsfreiheit der Arbeiterklasse – erkämpft in schweren Auseinandersetzungen mit dem Kapital und dessen Politikern – bedeutet das ungehinderte Recht auf Vereinigung zur Gestaltung der Lohn-, Arbeits- und Lebensbedingungen. Während dieses Recht mehr oder weniger klar definiert in den Verfassungen formuliert wurde, ist das mit dem Streikrecht – wie oben aufgezeigt – bis heute nicht der Fall.
Die Ursache liegt in der Doppelrolle der Streiks, die zum einen ökonomische Streiks sein können – wenn es z.B. um bessere Lohn- oder Arbeitsbedingungen geht. Zum anderen gibt es politische Streiks, die als Mittel des Klassenkampfes zur Durchsetzung politischer Forderungen oder zur Verteidigung bürgerlich-demokratischer Rechte und Freiheiten geführt werden.
Es dürfte leicht nachvollziehbar sein, daß diese beiden Formen oftmals – wenn nicht immer – ineinandergreifen, und besonders dann reagieren die Angehörigen und Vertreter der herrschende Klasse besonders empfindlich. Deshalb vermeiden sie, die Regierung und das Parlament eine verfassungsmäßige Garantie des Streikrechts.
Auch die Weimarer Verfassung von 1919 beschränkte sich in Artikel 159 nur auf das Koalitionsrecht: „Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.“
(Wie man sieht, haben die Väter des bundesdeutschen Grundgesetzes in diesem Punkt einfach abgeschrieben und das bereits damals bewußt ausgelassene Streikrecht erneut vermieden.)
Vom Streikrecht war also auch in der Weimarer Republik keine Rede. In der damaligen Rechtsprechung wurden Streiks vielfach als gegen die „guten Sitten“ verstoßend kriminalisiert, Arbeiter oder ihre Organisationen zum Schadenersatz verpflichtet (BGB § 826). Der 1. Mai war damals noch kein gesetzlicher Feiertag, die Teilnahme an den Kundgebungen und Demonstrationen deshalb häufig mit Arbeitsniederlegung verbunden. Fristlose Entlassungen der Arbeiter waren oft das Ergebnis, die das Reichsarbeitsgericht regelmäßig bestätigte, weil die Arbeitsniederlegung eben gegen die „guten Sitten“ des Kapitals verstießen.
Nach der Zerschlagung der faschistischen Diktatur – unter der das Koalitionsrecht aufgehoben, die Gewerkschaften und Streiks verboten wurden – stand die Frage des Koalitions- und Streikrechts erneut auf der politischen Tagesordnung. Da nach 1945 die westlichen Militärregierungen das Sagen hatten, kam es zu einem nach ihren Wünschen formulierten Koalitionsrecht. Ein explizites Streikrecht gab es wieder nicht. Über den juristischen Unterschied werden sich die Arbeiter damals keine Gedanken gemacht haben. Für sie dürfte das Recht zum Aufbau der Gewerkschaften logisch mit dem Recht auf Streik verbunden gewesen sein.
Daß diese Auffassung noch immer – auch in Gewerkschaftskreisen – existent ist, das belegt die Antwort von Detlef Raabe vom „Zentralen Arbeitsstab“ von ver.di:
„Vielmehr ergibt sich das Streikrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz. Die sogenannte „Koalitionsfreiheit“ beinhaltet auch das Recht der Koalitionen (Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften), ihre Ziele mit den Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen.“
Interessant zu wissen, daß es 1949 ursprünglich vorgesehen war, das Streikrecht in das Grundgesetz einzubauen. Der geplante Text:
„Das Streikrecht der Gewerkschaften ist gewährleistet. Wer sich an einem gewerkschaftlichen, nicht tarifwidrigen Streik beteiligt, handelt nicht rechtswidrig.“
Doch wie schon erwähnt, lag den „Vätern“ des Grundgesetzes nichts daran, den politischen Streik einzubeziehen, und da eine klare Trennung zwischen ökonomischem und politischem Streik objektiv nicht möglich ist, ließen sie diesen Passus schnell wieder fallen. Es blieb bei der stillschweigenden Anerkennung bestimmter Streiks.
Somit existiert faktisch kein Streikrecht. Es existiert lediglich die Annahme, daß das Streikrecht – und noch dazu in beschränkter Form – ein ungeschriebener Bestandteil des Koalitionsrechts sei.
Während bereits im 19.Jahrhundert bestimmte Streiks als „staatsgefährliche Sabotage“ verboten waren (§ 90 StGB vom 15.5.1871, auch in der Fassung vom 25.8.1953), versuchte die herrschende Klasse nach 1945, eine weitere Beschränkung der Streikfreiheit durchzusetzen. Vor allem politische Streiks sollten als verfassungswidrig verboten werden.
Dabei wurden sogar Kampfmaßnahmen zur Durchsetzung eines Mitbestimmungsrechts und eines fortschrittlichen Betriebsverfassungsgesetzes (BVG) als politische Streiks gewertet. Unmißverständlich erklärte Adenauer dem damaligen DGB-Vorsitzenden Böckler am 14.12.1950:
„In einem demokratischen Staatswesen kann es einen Streik gegen die verfassungsmäßigen Gesetzgebungsorgane nicht geben. Das Koalitionsrecht, auf das Sie sich berufen, sichert nur das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Es kann keine Rede davon sein, daß die … Koalitionsfreiheit einer organisierten Minderheit, die die Gewerkschaften vom Ganzen gesehen sind, das Recht gibt, durch Niederlegung der Arbeit die Wirtschaft lahnzulegen, um dadurch bestimmte Akte der Gesetzgebung zu erzwingen.“
Unmißverständlich erklärte der Kanzler der Monopole dem DGB-Chef damit auch, daß die Herleitung des Streikrechts aus dem Koalitionsrecht de facto eine Annahme ist, die man zwangsläufig eben nicht begründen kann.
Nicht nur der erste Mann des Staates redete derart Klartext. In der Bundestags-Sitzung am 14.2.51 gab der Abgeordnete Becker (FDP) zu den Streiks zur Durchsetzung des Mitbestimmungsgesetzes folgendes von sich:
„Ein Streik ist zur Durchsetzung politischer Maßnahmen unrechtmäßig. … dieser Streik, der hier proklamiert worden ist … unterhöhlt die Verfassung, weil er dem Parlament die freie Willensentscheidung nehmen will … Ich verweise auf den § 105 des Strafgesetzbuches. Er besagt: Wer es unternimmt, eine gesetzgebende Versammlung des Reiches oder eines Bundesstaates zur Fassung oder Unterlassung zu nötigen usw., wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.“
Durch derlei Drohungen – Festungshaft oder Zuchthaus – sollten die Gewerkschaften gezwungen werden, von jeglicher Einwirkung auf politische Entscheidungen Abstand zu nehmen. Zum Präzedenzfall wurde der von der IG Druck und Papier organisierte Zeitungsstreik gegen den Entwurf des BVG am 27.5.52. Die Arbeitgeberverbände erhoben Klage auf Schadenersatz, doch in Wirklichkeit ging es um viel mehr. Die Juristen sollten die Kampfmaßnahme Streik auf ein Minimum beschränken. Das Nipperdey’sche Gutachten – von den meisten Landesarbeitsgerichten und später auch vom Bundesarbeitsgerichtshof zur Grundlage diesbezüglicher gerichtlicher Entscheidungen gemacht – bestätigte, daß ein Streik nicht durch ein Recht geschützt und darum ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte eines Gewerbebetriebes sei. Ausgenommen ist laut Nipperdey der gewerkschaftlich legalisierte Streik gegen Unternehmer oder deren Vereinigungen, der um Arbeitsbedingungen geführt wird und privatrechtlich-arbeitsrechtliche Vereinbarungen zum Ziel hat.
Danach war der Zeitungsstreik rechtswidrig!
Zugleich wurde damit jeder Streik zu einer juristischen Angelegenheit degradiert. Angesichts der Tatsache, daß eine klare Trennung zwischen ökonomischem (arbeitsrechtlichem) und politischem Streik unmöglich ist, liegt es somit ganz im Ermessen des jeweiligen Richters, ob ein Streik rechtswidrig ist oder nicht. Noch einmal aus der Antwort von Detlef Raabe vom „Zentralen Arbeitsstab“ von ver.di: „Aufgrund der weiteren Rechtssprechung und verschiedener Rechtsgrundsätze hat sich das deutsche Arbeitskampfrecht als reines Richterrecht weiterentwickelt.“
Natürlich hat jeder ökonomische Streik auch eine politische Seite. Selbst der reinste ökonomische Massenstreik in NRW hat allein schon deshalb eine politische Wirkung, weil er in einem industriellen Ballungsgebiet stattfindet. Genau aus diesem Grund haben es die Gewerkschaftsführer stets vermieden, dort nennenswerte Massenstreiks durchzuführen. Alle größeren Streiks der IG Metall fanden in den Randgebieten der BRD statt.
Diese Abwiegelungstaktik konnte man bereits im ersten großen Lohnstreik nach 1945, dem hessischen Metallarbeiterstreik 1951, erkennen. Hinzu kam, daß nur zehn Prozent der 200.000 kampfbereiten Metaller in den Streik einbezogen wurden, mit ca. 100 Betrieben Sonderverträge abgeschlossen wurden und schließlich nach dem Eingreifen des Ministerpräsidenten ein Schiedsspruch gefällt wurde, der natürlich unter den Forderungen der Metaller lag. So verlor die IG Metall die erste große Machtprobe auf lohnpolitischem Gebiet, weil sie eine „Streiktaktik“ anwandte, die die Einheit der Massen zersplitterte und auf Abwiegelung ausgerichtet war.
1952 gab es für die Gewerkschaftsführer eine neue Chance. Nach der Ankündigung von Kampfmaßnahmen einschließlich des politischen Streiks gegen den Entwurf des BVG, trat ihnen Adenauer erneut massiv entgegen. Doch die Gewerkschaftsführer setzten die angedrohten Kampfmittel nicht ein, sie kapitulierten vor der Adenauer-Regierung. Damit hatten sie auch den politischen Streik als legales Mittel verspielt.
Anstelle des politischen Streiks entschieden sich Vorstand und Beirat der IG Metall nach der ersten verlorenen Schlacht gegen die Adenauer-Regierung 1951 für das Mittel der „Arbeitsniederlegung“ durch Kündigung der Arbeitsverträge, um Schadenersatzklagen gegen die Gewerkschaft zu vermeiden. Dieses durchaus nicht neue Mittel ist besonders dann wirksam, wenn die Konjunktur boomt oder der Unternehmer an Termine gebunden ist, deren Nichteinhaltung Regreßforderungen auslöst. Als Massen-„Arbeitsniederlegung“ gewinnt es an Bedeutung, wenn die Unternehmer bei sogenannten „wilden“ Streiks versuchen, streikende Arbeiter auf Schadenersatz zu verklagen. Formal möglich, wird es bei zehntausenden Arbeitern praktisch unmöglich. Abgesehen davon, daß es sich nicht lohnt, da von den Arbeitern, bei denen es gerademal zum Leben reicht, nichts zu holen ist.
Hinter einen „wilden“ Streik können sich die Gewerkschaften derzeit nur dann stellen, wenn er nach Beendigung der Laufzeit eines Tarifvertrages beginnt und sich auf Tariffragen beschränkt. Alle anderen Vorstellungen sind Illusion. Und wenn sich eine Gewerkschaft an die Spitze eines „wilden“ Streiks stellt, so kann man davon ausgehen, daß sie das zum einen mit Zustimmung der Arbeitgeberverbände tut, und zum anderen mit dem Ziel den Streik möglichst schnell abzuwürgen.
Die ökonomischen Streiks kann man demnach in zwei Arten einteilen. „Rechtmäßige“ Streiks sind gewerkschaftliche Streiks um Tariffragen nach Ablauf oder Kündigung des Tarifvertrages. Selbst das Streikrecht für diese „rechtmäßigen“ Kampfaktionen ist nicht im Grundgesetz verankert, es beruht lediglich auf stillschweigender Verabredung. Ob man es als „Gewohnheitsrecht“ beschreiben kann, dazu fehlen mir die juristischen Kenntnisse.
Die „wilden“ Streiks, die nicht von der Gewerkschaft geführt werden und in denen es nicht um Tarifangelegenheiten geht, sind formal-juristisch „ungesetzlich“. Und egal ob von der Gewerkschaft oder als „wilder“ Streik geführt, sowie es ein politischer Streik ist, ist er generell „ungesetzlich“.
Wie aber sollen die Arbeiter Forderungen durchsetzen, die außerhalb der tariflichen liegen, wenn die einzige Möglichkeit des nicht von den Gewerkschaften unterstützten „wilden“ Streiks „ungesetzlich“ ist? „Ungesetzlich“, obwohl tarifliche und außertarifliche Fragen zweifelsohne in engem Zusammenhang stehen, die genausowenig eindeutig zu trennen sind, wie der ökonomische vom politischen Charakter eines jeden Streiks.
Auf der anderen Seite werden die Unternehmer, die ohnehin schon die ökonomisch stärkere Position gegenüber den abhängigen Arbeitern einnehmen, durch die Legalisierung der Aussperrung noch zusätzlich gestärkt. Darin liegt der Sinn des Urteilsspruchs des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.1.1955:
„Sie (die Unternehmer) müssen in der Lage sein, den Arbeitnehmern das volle Risiko des Arbeitskampfes dadurch vor Augen zu führen und aufzuerlegen, daß sie die Arbeitsverhältnisse kampfweise lösen, ohne von vornherein eine rechtliche Verpflichtung zu übernehmen, sie nach Beendigung des Kampfes unter allen Umständen wiedereinzustellen.“
Die Aussperrung, verbunden mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses, gibt den Unternehmern auch die Gelegenheit, mißliebige – d.h. kämpferische – Arbeiter an die Luft zu setzen, und sind ein weiteres Mittel zur Abschreckung der Arbeiter vor Kampfaktionen. Auch im o.g. BAG-Urteil geht es darum, Streiks zu erschweren, „Arbeitskämpfe im Interesse des Gemeinwohls nicht zu erleichtern“ – wobei das BAG wohl hauptsächlich die Interessen der Unternehmer im Auge hatte. Dies bestätigt auch das Rundschreiben 248/63 des „Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände“:
„… je größer der tarifliche Raum ist, der von einer Lohnauseinandersetzung betroffen wird, desto mehr Aufmerksamkeit wenden Öffentlichkeit und Staat diesem Vorgang zu, desto wirksamer ist aber auch im Notfall die Abwehrwaffe der Aussperrung.“
Zugleich machen die Herren Unternehmer mit dieser Aussage selbst deutlich, daß die ökonomischen Streiks immer auch politschen Charakter haben, denn durch die Maßnahmen der Unternehmer (Aussperrung) und der Arbeitsgerichte (Erklärung der „Rechtswidrigkeit“) werden die Streiks zu einer allgemeinen öffentlichen Angelegenheit, die sich zudem gegen die staatliche Ordnung richten.
Indem die Gewerkschaften die Gewähr dafür bieten, daß nur in wirklich „begründeten“ Fällen gestreikt wird, machen sie sich selbst zum Ordnungsfaktor des kapitalistischen Staates. Sie sind wirklich nur noch eine „blinde Macht“ (Theo Pirker).
Für die Arbeiterklasse, zu der auch die Gewerkschaftsmitglieder gehören, muß daher die Notwendigkeit selbständiger Kämpfe in den Vordergrund rücken. Denn, um es noch einmal zu sagen: Es existiert kein Streikrecht. Es existiert lediglich die Annahme, daß das Streikrecht – und noch dazu in beschränkter Form – ein ungeschriebener Bestandteil des Koalitionsrechtes ist, was allerdings schon Adenauer bestritt. Daher erklärt sich das Auftauchen der Forderung nach einem „vollständigen und allseitigen gesetzlichen Streikrecht“, das sowohl ökonomische als auch politische Streiks umfaßt.
Dieses Streikrecht muß erst noch erkämpft werden. Daß es ohne Kampf nicht gehen wird, das beweist die Tatsache, daß die Gewerkschaften in den vergangenen acht Jahren scheinbar nichts getan haben, um die Bundesregierung zur Umsetzung der seit 1998 vom Ministerkomitee des Europarechts wiederholt empfohlenen Aufhebung der Beschränkung von Streiks auf tarifliche Ziele zu bewegen. Zumindest läßt die ausgebliebene Antwort von Herrn Helmerich (IG Metall) bezüglich dieser Frage diese Schlußfolgerung zu. Und wenn Herr Raabe vom „Zentralen Arbeitsstab“ von ver.di zur Forderung nach einem vollständigen und allseitigen gesetzlichen Streikrecht schreibt: „Hierzu gibt es aber keine abschließende Position der Gewerkschaften“, so ist das ein weiteres Indiz dafür, daß von den derzeitigen Gewerkschaftsführern wohl kein energischer Kampf im Sinne dieser Forderung zu erwarten ist. Und da man schon sehr blauäugig sein muß, um zu glauben, Regierung und Parlament dieser kapitalistischen Gesellschaft würden der Arbeiterklasse das Streikrecht freiwillig geben, bleibt letztendlich nur der selbständige Kampf der Arbeiter und Angestellten.
Nach all dem stellte sich mir die Frage, warum die Gewerkschaftsführer so handeln wie sie handeln. Da ich die objektiven Ursachen in der historischen Entwicklung vermutete, beschäftigte ich mich ein wenig mit der Geschichte der westdeutschen Gewerkschaften. Was ich dabei herausgefunden habe, können Sie im folgenden Artikel lesen.
Klaus Wallmann sen.
Wer sich ausführlicher mit diesem Thema beschäftigen möchte, den verweise ich auf die Broschüre „Gewerkschaften und Klassenkampf“, I.Teil, Verlag Neuer Weg, 1973, die auch meine hauptsächliche Quelle für diesen Artikel war.