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ARCHIV 2003 – 2017

Über die Legitimität unseres Grundgesetzes

Eine Verfassung erhält seine Legitimation dadurch, daß das Volk eine verfassungsgebende Versammlung wählt und nach Fertigstellung des Verfassungsentwurfes darüber durch Volksabstimmung entscheidet.
Sehen wir uns an, ob diese traditionellen Regeln der Verfassungsgebung bei der Entstehung unseres Grundgesetzes eingehalten wurden.

Die Militärgouverneure der amerikanischen, britischen und französischen Bestzungszone ermächtigten in den Frankfurter Dokumenten vom 01.07.1948 die Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder, einen Bundesstaat zu schaffen und einen Parlamentarischen Rat zu bilden, der eine Verfassung ausarbeiten sollte. Der Parlamentarische Rat führte diesen Auftrag unter maßgeblicher Einflußnahme der westlichen Besatzungsmächte aus.
Die Mitglieder waren nicht direkt vom Volk gewählt, sondern von den Parlamenten der Länder. Die Verfassungen der Länder sahen eine derartige Befugnis aber nicht vor. Es handelt sich also um einen Verstoß gegen die Länderverfassungen zu ungunsten des Volkes. Die These der Ministerpräsidenten, eine Wahl durch die Landtage verschaffe dem Parlamentarischen Rat die nötige demokratische Legitimation, ist nicht haltbar.

Der Verfassungsentwurf, der zu unserem Grundgesetz wurde, wurde keiner Volksabstimmung unterzogen. Eine wirkliche öffentliche Verfassungsdebatte gab es nicht.
Sogar die westlichen Besatzungsmächte erkannten das demokratische Defizit und bestanden zunächst auf einer Volksabstimmung. Die Ministerpräsidenten lehnten das ab und konnten sich letztlich durchsetzen. Als Begründung führten sie die Befürchtung an, daß eine „stärkere“ Beteiligung des Volkes den Staat verfestigen und eine spätere Vereinigung mit dem Osten erschweren würde. Artikel 23 und 146 des Grundgesetzes hielten jedoch die Vereinigung ausdrücklich offen, so daß diese Begründung nicht einleuchtet. Die wahren Gründe liegen denn auch woanders. Das Grundgesetz brachte die Entscheidung für die Westintegration der Bundesrepublik und die Marktwirtschaft zum Ausdruck. Die Mehrheit des Parlamentarischen Rates befürchtete im Falle einer Volksabstimmung, daß es der noch immer starken kommunistischen Partei gelingen könnte, diese noch sehr umstrittenen Fragen zum Thema zu machen und damit das Grundgesetz zu Fall zu bringen. Noch deutlicher wurde einer der „Väter“ des Grundgesetzes. Theodor Heuss scheute sich nicht, vor dem Volk, dem angeblichen Souverän, wie vor einem bissigen Hund zu warnen. „Cave canem!“ Dies rief er den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates am 9.9.1948 in dessen 3.Sitzung zu.

Die Präambel des Grundgesetzes stellt fest, daß sich das deutsche Volk „kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz“ gegeben hat. Das entspricht, wie ich aufgezeigt habe, nicht der Wahrheit. Der Ausschluß des Volkes war total. Auch wenn immer wieder behauptet wird, daß die hohen Wahlbeteiligungen bei den Bundestagswahlen dieses Legitimationsdefizit beseitigt hat, so ist diese Behauptung unlogisch und daher falsch. Bei Bundestagswahlen stehen Parteien zur Debatte, nicht das Grundgesetz.

Resümierend kann man also feststellen:

  • eine verfassungsgebende Versammlung wurde vom Volk nie gewählt;
  • der Verfassungsentwurf des Parlamentarischen Rates erlangte so von Anfang an keine Legitimation;
  • eine Volksabstimmung zum Verfassungsentwurf (wenn dieser denn legitim gewesen wäre) fand nicht statt.

Somit fehlt dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bis auf den heutigen Tag jegliche demokratische Legitimation. Das Volk wurde nie gefragt. In Abwandlung eines Wortes des Abbé Sieyés über die Lage des Dritten Standes vor der Großen Französischen Revolution, könnte man es so formulieren: „Was ist das Volk? Alles. Was ist es in der bisherigen gesellschaftlichen Ordnung? Nichts.“

Vom Ausschluß des Volkes bei der Verfassungsgebung führte der nächste Schritt zum Ausschluß von Volksentscheiden und Volksbegehren auf Bundesebene. Und die Entmündigung des Volkes ging auch nach der Wiedervereinigung weiter.

Die 1992 eingesetzte Gemeinsame Verfassungskommission, die im Anschluß an die deutsche Wiedervereinigung Vorschläge für Änderungen des Grundgesetzes machen sollte, setzte diese Politik der Volksferne fort. Auch diese Kommission war nicht vom Volk eingesetzt. Ihre Mitglieder waren Vertreter der politischen Kaste.
Bestellung, Zusammensetzung und Arbeitsweise wurden u.a. von Bundespräsident v. Weizsäcker, vom Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Mahrenholz und vom Hamburger Bürgermeister Voscherau kritisiert.

Auch bei der grundlegenden Entscheidung über den Maastricht-Vertrag blieb das deutsche Volk ausgeschlossen. In Dänemark und Frankreich gab es Volksabstimmungen, in Deutschland fehlte sogar jede tiefergehende Diskussion zu einer der wichtigsten Fragen seit Bestehen der Bundesrepublik. Einige Staatsrechtler hielten eine Volksabstimmung sogar für rechtlich geboten, weil der Maastricht-Vertrag eine neue Verfassung schaffe.

Heute reden wir über eine EU-Verfassung und wieder vermisse ich eine umfassende Diskussion. Wieder sieht es so aus, als ob die Herrschenden das Volk vor vollendete Tatsachen stellen wollen.

Doch davon abgesehen – wäre es nicht endlich an der Zeit, unsere eigene Verfassung zu einer wirklichen Verfassung des Volkes zu machen und darauf aufbauend zur Verfassung Europas zu schreiten?

Klaus Wallmann sen.

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