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ARCHIV 2003 – 2017

Über die Legitimität des Parlaments oder: Die Entmündigung des Bürgers als Wähler

Über die demokratische Legitimation unseres Grundgesetzes habe ich bereits geschrieben.

Siehe: „Über die Legitimität unseres Grundgesetzes“

Das dort erwähnte demokratische Defizit findet sich auch bei den Wahlen wieder. Die nahezu vollständige Entmündigung des Volkes ist begründet im machtorientierten Streben der Partei-Eliten.
Ein Blick auf das Wahlrecht in der parlamentarischen Demokratie sei nach diesem Satz erlaubt.

Das Nominierungsmonopol, also die Aufstellung der Kandidaten liegt im Bund wie auch in den Ländern bei den Parteien. Nur die Parteien dürfen Wahllisten aufstellen und den Wählern vorlegen. Außerparteiliche Gruppen bleiben außen vor und neuen Parteien wird die Konkurrenz erschwert, indem man die ursprünglich auf die Länder bezogene 5-Prozent-Klausel seit der zweiten Bundestagswahl auf das gesamte Bundesgebiet bezieht.
§ 20 des Bundeswahlgesetzes läßt zwar Kandidaten von nichtparteilichen Gruppierungen formal zu, die Chance, ihn gegen die organisatorische, personelle und finanzielle Macht der etablierten Parteien durchzubringen, ist praktisch gleich Null.

Der Wähler kann also nur zwischen den von den Parteien präsentierten Kandidaten wählen. Auf die Reihenfolge auf den Listen hat er keinen Einfluß (starre Listen). Das bedeutet, daß der Kandidat in einem „sicheren“ Wahlkreis oder auf einem der „sicheren“ vorderen Plätze der Liste, die Wahl selbst nicht mehr zu fürchten braucht. Wer dennoch im Wahlkreis unterliegt, ist oft auf der Landesliste abgesichert, und kommt auf diese Weise ins Parlament.
So kommt es zu dem Effekt, daß bei der Mehrheit der Kandidaten die Nominierung durch die Partei bereits die Wahl ist. Ihr Mandat verdanken die Abgeordneten somit nicht dem Wähler, sondern ihrer Partei.

Von den ca. 60 Millionen Wahlberechtigten sind ca. 2 Millionen Mitglied einer Partei. Zwischen 10 und 20 Prozent nehmen aktiv am Parteileben teil. Nur diese sind direkt oder indirekt am Verfahren der Nominierung der Kandidaten beteiligt. Den entscheidenden Einfluß hat jedoch nur ein kleiner Kreis, der die Vorentscheidungen trifft, die dann in den Delegiertenkonferenzen abgesegnet werden.

Artikel 38 und 28 des Grundgesetzes sprechen von einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl. Doch wo bleibt die Allgemeinheit und Gleichheit, wenn die Wähler praktisch keinen Einfluß darauf nehmen können, wer in die Parlamente einzieht, sondern innerparteiliche Eliten die Entscheidung treffen?
Wo bleibt die Unmittelbarkeit? Wenn wir uns vorstellen, daß erst die Wahl stattfinden würde und die Partei danach festlegt, welche Personen die errungenen Mandate erhalten, wird der rechtliche Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit deutlich. Hinsichtlich der „sicheren“ Mandate macht es keinen großen Unterschied, wann die Partei sie festlegt; ob vor oder nach der Wahl, das Ergebnis bleibt dasselbe.
Der Wähler bestimmt mit der Zweitstimme darüber, wieviel Prozent der Sitze die Parteien erhalten. Wer ins Parlament kommt, das bestimmen die Parteien.

Volkswahlen entscheiden auch nicht unbedingt über den „Spitzenmann“ oder darüber, wer die Regierung übernimmt. Mehrheiten im Bund sind immer nur durch Koalitionen zustande gekommen. Regierungswechsel gab es nie direkt durch Wahlen, sondern immer nur durch neue Koalitionsabsprachen.

Ist der Einfluß des Volkes schon bei den „direkt“ Gewählten äußerst gering, so verschwindet er bei den indirekt Gewählten völlig. Wer Minister wird, bestimmt nicht das Volk. Und die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesrechnungshofes, also die Hauptkontrolleure von Parlament und Regierung, werden von den zu Kontrollierenden selbst ausgewählt.

Nun könnte man einwenden, daß es in der parlamentarischen Demokratie nicht auf die Wahl von Personen, sondern auf die Zustimmung der Mehrheit des Volkes zu Sachprogrammen bestimmter Parteien ankomme. Doch diese Behauptung, daß durch die Wahl bestimmter Parteien auch bestimmte Sachentscheidungen fallen, trifft nicht zu.
Die Parteien gehen davon aus, daß Wahlen in der Mitte gewonnen werden, und gleichen sich dadurch immer mehr an. In den Programmen gibt es neben dem Erwünschten auch manches Ungewünschte. Der Wähler hat keine Möglichkeit, zu bestimmten Punkten sein Mißfallen auszudrücken. Er kann also nur zwischen den verschiedenen Partei-„Paketen“ wählen. Das wird noch verstärkt, wenn die Regierung auf die Zustimmung der Oppositionsparteien bei bestimmten Entscheidungen angewiesen ist.
Bei den sogenannten großen Koalitionen zieht das Argument dann überhaupt nicht mehr.

So bleibt die Feststellung des geringen Einflusses des Volkes bei der Wahl seiner Repräsentanten bestehen. Daraus folgt die Frage nach der Legitimität des Parlaments. Der besondere Status des parlamentarischen Gesetzgebers beruht entscheidend auf der unmittelbaren Volkswahl der Abgeordneten. Durch diese Wahl wird das Parlament zum einzigen direktdemokratisch legitimitierten Staatsorgan der Bundesrepublik. Da das Volk aber weitgehend entmündigt ist, auch und gerade bei den Wahlen, bricht das Fundament weg und die Legitimität des Parlaments ist nicht mehr gegeben.

Klaus Wallmann sen.

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