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ARCHIV 2003 – 2017

Der Prozeß gegen einen der Mörder Ernst Thälmanns – eine Gerichtsposse in vielen Akten

Die Ermordung Ernst Thälmanns in der Nacht vom 17. zum 18. August 1944 ging direkt auf einen Befehl Hitlers zurück. Ernst Thälmann, seit 1925 Vorsitzender der Kommunistischen Partei Deutschlands, wurde am 17. August aus dem Bautzener Zuchthaus in das KZ Buchenwald gebracht und dort kurz nach seiner Ankunft ermordet. Der Zeitpunkt der Ermordung – Thälmann befand sich immerhin seit über elf Jahren in „Schutzhaft“ – hängt eng mit der sich abzeichnenden Niederlage Hitlerdeutschlands zusammen: Egal, was nach Kriegsende passieren würde – einer, der so viele Jahre für seine Überzeugung inhaftiert gewesen war, würde der nach dem Krieg, als bekannter Kriegsgegner und konsequenter Antifaschist, nicht unbeträchtlichen Einfluß haben?

Für Hitler waren der Erste Weltkrieg, die Niederlage und, damit untrennbar verbunden, die Novemberrevolution prägende politische Ereignisse allerersten Ranges. Einen 9. November 1918 sollte es nach Hitlers fester Überzeugung nie wieder geben, wozu eben auch gehörte, einen in seiner Bedeutung Karl Liebknecht (bzw. Rosa Luxemburg) vergeichbaren Politiker rechtzeitig zu beseitigen. Der Mord an den Kriegsgegnern Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht war in einer ähnlichen Situation – nach einem verlorenen Krieg – das letzte Mittel der SPD-Führung, der wachsenden Popularität der beiden Revolutionäre, die wie Thälmann während eines Krieges für ihre Überzeugung im Gefängnis gesessen hatten, zu begegnen. Nicht nur in dieser Hinsicht bewegte sich Hitler in der Tradition Noskes.

Vom amerikanischen Ankläger bei den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen, Robert Kempner, stammt der Satz, daß das Dritte Reich eine der größten Organisationen für perfektes Verbrechen gewesen ist, denn „mehr als bei allen anderen bekannten Verbrechen (wurden) die Zeugen rechtzeitig umgebracht“. Jeder Mord in den Vernichtungslagern der Nazis hätte vielfach bezeugt werden können, doch die Zeugen selbst überlebten in den seltensten Fällen. Zwar hatten die Mörder selbst oft über ihre Taten akribisch Buch geführt und wären demnach leicht zu überführen gewesen, doch die Monate der Agonie des Dritten Reichs ließen genügend Zeit, Spuren zu verwischen. So wurden über Nacht aus Buchhaltern des Todes unbescholtene Bürger der späteren ehrenwerten bundesrepublikanischen Gesellschaft, die natürlich „von nichts etwas gewußt“ hatten. Umso bemerkenswerter, wenn es doch einmal möglich schien, einzelne Täter bestimmten Taten zuzuordnen.

Die Ermordung Ernst Thälmanns in Buchenwald war ein solcher Fall. Schon die Vorbereitungen der Tat weckten das Interesse der Häftlinge. Der polnische Häftling Marian Zgoda hatte sich unter Lebensgefahr im Krematoriumsgebäude versteckt, in dem die SS meist die Sonderaktionen durchführte. Nach stundenlangem Warten wurde er Zeuge des Mordes und berichtete später darüber: „Ich konnte den Gefangenen nur von hinten sehen. Er war groß, breitschultrig und hatte eine Glatze. Ich sah dies, da er keinen Hut trug. Inzwischen waren auch die SS-Leute Berger, Otto, Stobbe und Hofschulte aus dem Krematorium gekommen und flankierten sich an der Eingangstür desselben nach dem Hof zu. Die Zivilisten ließen ihren Gefangenen vorgehen. In dem Augenblick, wo der Gefangene das Spalier der vier angeführten SS-Leute passiert hatte und den Gang des Krematoriums betrat, fielen hinter ihm vom Hof her drei Schüsse. Hierauf begaben sich die draußengestandenen SS-Leute und die zwei Zivilisten in das Krematorium und schlossen die Tür hinter sich. Etwa drei Minuten später fiel im Krematorium ein vierter Schuß.“

Der in der Aussage erwähnte SS-Mann Wolfgang Otto wurde nach dem Krieg von einem amerikanischen Militärgericht zu 20 Jahren Haft wegen Kriegsverbrechen verurteilt, kam jedoch bereits 1952 wieder frei, fand in Nordrhein-Westfalen eine Anstellung im Schuldienst und wurde sogar verbeamtet. Massive Proteste führten jedoch später zu seiner Entlassung; Otto prozessierte und sicherte sich eine Pension. 1962 erstattete der Berliner Rechtsanwalt Friedrich Karl Kaul Anzeige gegen Otto, der als rechte Hand des Lagerkommandanten in Buchenwald galt, um die Ermordung Thälmanns aufzuklären.

Sollte es die Absicht Kauls gewesen sein zu beweisen, daß die BRD-Justiz nicht willens oder in der Lage sein würde, den hinterhältigen Mord von SS-Männern an einem Kommunisten aufzuklären, so kann man im nachhinein feststellen, daß dieser Beweis zweifelsfrei erbracht worden ist. Zunächst wurden die Ermittlungen mehrmals eingestellt. Eine Begründung lautete, daß es sich hier nicht um Mord handeln könne, da es an den Merkmalen Grausamkeit oder Heimtücke fehle. Warum?

Thälmann, so der Kölner Oberstaatsanwalt Dr. Gehrling, könne bei seiner Einlieferung in das KZ Buchenwald „nicht arglos“ gewesen sein, habe also gewußt, daß seine Hinrichtung unmittelbar bevorstand. Niedrige Beweggründe der Täter kommen ebenfalls nicht in Betracht. Otto habe ja nur einem Befehl Folge geleistet, weshalb er außerdem nur als Gehilfe anzusehen sei, was im übrigen Verjährung nach sich ziehen würde, da nur der Straftatbestand Mord nicht verjährt. Eine ebenfalls unzutreffende Argumentation, da die Verjährungsfrist durch Kauls Anzeige aus dem Jahr 1962 unterbrochen wäre. Eine weitere Einstellung erfolgte mit der Begründung, daß Ottos Tatbeteiligung bereits durch die frühere Verurteilung gesühnt sei – doch die Verurteilung durch ein amerikanisches Militärgericht bezog sich ausschließlich auf Kriegsverbrechen, also Verbrechen an nichtdeutschen Opfern des Naziterrors.

1982 verstarb Kaul, und die Tochter Thälmanns, Irma Gabel- Thälmann, die die Nazizeit mit ihrer Mutter im KZ Ravensbrück überlebte, beauftragte den Bremer Rechtsanwalt Heinrich Hannover mit der weiteren Vertretung ihrer Interessen. Hannover hatte in den sechziger Jahren ein aufsehenerregendes Buch über die politische Justiz in der Weimarer Republik geschrieben und wählte als weitere Vorgehensweise ein Klageerzwingungsverfahren, um die „Ermittlungen“ der Staatsanwaltschaft voranzutreiben, ein „sehr seltenes und noch seltener erfolgreiches Rechtsmittel, mit dem die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen gezwungen werden kann, Anklage zu erheben“, wie es Hannover im soeben erschienenen zweiten Band seiner Lebenserinnerungen formuliert. Tatsächlich wurde, nach einigem Hin und Her, die Hauptverhandlung gegen Wolfgang Otto am 5. November 1985 (!) vor dem Landgericht in Krefeld eröffnet. Die meisten Zeugen waren inzwischen verstorben, so auch Zgoda, der die genauesten Angaben zum Tathergang hätte machen können. Der polnische Häftling Zbigniew Fuchs, der wie Zgoda zum Leichenträgerkommando in Buchenwald gehört hatte, war nun der letzte und wichtigste Zeuge in dem Verfahren über ein mittlerweile mehr als 41 Jahre zurückliegendes Verbrechen.

Am 15. Mai 1986 wurde Wolfgang Otto tatsächlich zu vier Jahren Haft wegen Beihilfe zum Mord an Ernst Thälmann verurteilt. Allerdings hatte dieses Urteil eine scheinbar unbedeutende Schwachstelle – eine ungenaue Bestimmung des Tatzeitpunktes. Diese Schwachstelle nutzte der Bundesgerichtshof, als er das Urteil im März 1987 kassierte. Otto könne sich „während der in Betracht kommenden Zeit (aus dienstlichen oder privaten Gründen) nicht im Lager aufgehalten haben und von einem anderen SS-Angehörigen vertreten worden sein“. Ein Wink des obersten bundesdeutschen Gerichts, wie sich der Angeklagte in der erneuten Verhandlung, nun vor dem Landgericht Düsseldorf, aus der Affäre ziehen könne.

Prompt erklärte Otto, daß seine Frau ihn eine Woche lang um seinen Geburtstag (am 23. August 1944) herum besucht, in einem Hotel in Weimar gewohnt und er sie dort jede Nacht besucht habe. Als Heinrich Hannover dann überraschend in der Lage war zu beweisen, daß Otto in der Tatnacht im Lager war, zog sich das Gericht auf den nicht mehr mit der nötigen Sicherheit feststellbaren Tatzeitpunkt zurück und sprach Otto letztinstanzlich frei, wobei das Gericht eine präzise Aussage des Zeugen Fuchs („Das Datum habe ich mir deshalb gemerkt, weil es drei Tage nach meinem Geburtstag liegt“) schlicht ignorierte. Der (vielleich sollte man formulieren: Klassen-) Auftrag, irgendeinen Zweifel an der Tatbeteiligung des Angeklagten zu finden, um ihn freisprechen zu können, war erfüllt.

Uwe Soukop

Heruntergeladen mit Dank von der „junge Welt – Die Tageszeitung“

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